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Die Verkündung der heute als Reinheitsgebot bekannten Verordnung im Jahr 1516 in Bayern, genauer gesagt in Ingolstadt, stellte den Höhepunkt einer Jahrzehnte dauernden rechtlichen Entwicklung dar. Dabei ging es den jeweiligen Obrigkeiten und Instanzen darum, durch entsprechende Verordnungen die Qualität des Bieres, damals ein Hauptnahrungsmittel der Bevölkerung, zu verbessern. Die Urfassung legte fest, dass Bier nur aus Wasser, Malz und Hopfen gebraut werden darf. Hefe wurde, weil ihre genaue Wirkungsweise im Brauprozess damals noch nicht bekannt war und sie anfangs nicht als Zutat angesehen wurde, später ausdrücklich hinzugefügt.

Die am 23. April 1516 durch den bayerischen Herzog Wilhelm IV. und seinen Bruder Herzog Ludwig X. erlassene Herstellungsvorschrift, die heute als Reinheitsgebot bezeichnet wird, verfolgte ursprünglich drei Schutzziele:

Erstens sollte das Gesetz die Menschen vor überzogenen Bierpreisen schützen, zweitens den Einsatz des für die Versorgung der Bevölkerung mit Brot bedeutsamen Brotgetreides Weizen zur Bierproduktion ausschließen und drittens die Zugabe solcher Zutaten verhindern, die dem Bier zwar eine gewisse Würze, Vollmundigkeit oder berauschende Wirkung verliehen, jedoch im Vergleich zu Hopfen und Malz minderwertig und oft sogar giftig waren. So setzten Bierpanscher ihrem Gebräu seinerzeit auch giftige Zutaten wie Stechapfel, Ruß oder Tollkirschen zu.

Wasser, Malz, Hopfen und Hefe. Vier Zutaten - sonst nichts.

Dieses Reinheitsgebot feierte in diesem Jahr seinen 500. Geburtstag!

WIE DAS BIER IM SOMMER UND WINTER AUF DEM LAND AUSGESCHENKT UND GEBRAUT WERDEN SOLL!

 Reinheitsgebot        Herzog Wilhelm 

 

 

Reineitsgebot